Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung
Wenn Fleisch aus Ländern importiert wird, in welchen der Einsatz von hormonellen und nicht-hormonellen Leistungsförderer nicht gleichwertig wie in der Schweiz verboten ist, muss das Fleisch in der Schweiz für den Endverbraucher gemäss der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) gekennzeichnet werden.
Diese Deklaration muss für den Endverbraucher in der Schweiz auf dem Produkt auch sichtbar sein, wenn die Tiere gemäss national geltenden Standards im Herkunftsland nicht mit diesen Leistungsförderer behandelt worden sind, aber kein gleichwertiges Verbot wie in der Schweiz besteht.
Für die Deklaration sind vom Gesetzgeber in der Schweiz die folgenden beiden Sätze vorgeschrieben:
«Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.»
«Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.»
«Peut avoir été produit(e) avec des stimulateurs de performance hormonaux.»
«Peut avoir été produit(e) avec des stimulateurs de performance non hormonaux, tels que les antibiotiques.»
«Può essere stato prodotto con sostanze ormonali per aumentare le prestazioni degli animali.»
«Può essere stato prodotto con sostanze non ormonali, come gli antibiotici, per aumentare le prestazioni degli animali.»
«May have been produced using hormonal performance-enhancing substances.»
«May have been produced using non-hormonal performance-enhancing substances such as antibiotics.»
Das Fleisch im Sortiment der GVFI muss aufgrund der geltenden Gesetzgebung in der Schweiz wie folgt deklariert werden:
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Produzenten
Die GVFI hat langjährige Beziehungen zu ihren weltweit tätigen Lieferanten aufgebaut. Durch den regelmässigen Austausch und gegenseitigen Besuche verstehen die einzelnen Spezialisten den gesamten Prozess, wodurch wir unsere Kunden optimal über die Möglichkeiten beraten können.
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